Energie und Wasserordnung (EWO)
1. Allgemeines
2. Zuständigkeiten für die Einspeisung von Strom und Wasser
3. Voraussetzungen für die Strom- und Wasserentnahme
4. Aufgaben und Befugnisse der Energie- und Wasserobleute sowie beauftragte Mitglieder
5. Sanktionen
Die Energie- und Wasserordnung beinhaltet die Regeln und Maßnahmen für die ordnungsgemäße, sparsame und ehrliche Verwendung von Elektroenergie und Wasser aus dem öffentlichen Netz innerhalb des KGV „Reichbahn, Verl. Freiimfelder Str“ e.V.
2.1. Stromversorgung
In der Kleingartenanlage kann jede Parzelle an die 230-V-Elektroanlage des Vereins angeschlossen werden. Die Verantwortlichkeit des Vereins endet am Verteilerkasten vor der Zuleitung zur Parzelle. Ab hier ist der Pächter für die Elektroanlage selbst verantwortlich.
2.2. Wasserversorgung
Die Zuständigkeit des Vereins begrenzt sich auf die Hauptleitung.
Für jede Parzelle unserer Gartenanlage besteht die Möglichkeit zum Anschluss an die
Trinkwasserleitungen des Vereins.
3. Voraussetzungen für die Elektroenergie- und Wasserentnahme
Durch die Unterpächter müssen für die rechtmäßige Entnahme von Elektroenergie aus dem
Leitungsnetz Voraussetzungen erfüllt werden, die den allgemeinen Bedingungen für die
Elektrizitätsversorgung entsprechen.
Jeder Anschluss ist mit maximal 16 A in der Laube abzusichern und mit einem 10/40-A-Wechselstrom-Zähler an einer gut zugänglichen Stelle in der Laube zu versehen.
Der Zähler muss „für Verrechnungszwecke zugelassen" und die Beglaubigungsfrist nicht älter als 16 Jahre sein.
Es muss das Prüfzeichen einer amtlich anerkannten Prüfstelle (z. B. VDE oder GS Zeichen) vorhanden sein.
Ist eine Plombe zerstört oder entfernt, hat der entsprechende Gartenfreund zusätzlich 20% des gesamten Stromumlagebetrages zu tragen.
Für die Instandhaltung, die Behebung von Störungen, für Überprüfungen in der Anlage und
das Auswechseln des Zählers in der Parzelle ist ein Elektrofachmann zu beauftragen.
Sollten vom Hauptzähler zu der Summe der Zwischenzähler Differenzen auftreten, die nicht zu klären sind, werden diese durch Umlage auf alle Pächter ausgeglichen.
Schäden an der Elektroleitung oder Wasserleitung sind unverzüglich dem Vereinsvorstand zu melden. Schäden am Leitungssystem in den Einzelgärten gehen zulasten des Pächters. Vor Ausführung von Reparaturen ist der Vorstand zu informieren.
Die Pächter werden 4 Wochen vor dem Anstellen des Wassers durch Aushang bzw. Nachricht per E-Mail informiert. An diesem Tage müssen der Pächter bzw. ein Vertreter Anwesend sein.
Wasseruhren, die das Eichdatum überschritten haben, müssen neu geeicht werden.
Wer eine Plombe zerstört oder entfernt hat zusätzlich 20% des gesamten Wasserumlagebetrages zu entrichten.
Es dürfen nur Wasseruhren bzw. Wasserzähler installiert werden, an welcher sich Ösen befinden damit eine Verplombung mittels Draht möglich ist. Für alle Uhren besteht eine Übergangsfrist bis zum Ablauf der jetzigen Eichfrist.
Während des Winterhalbjahres wird die Wasser und Stromversorgung eingestellt.
4. Aufgaben und Befugnisse der beauftragten Mitglieder
allen Pachtgärten zum Zwecke der Überprüfung der gesamten Strom-und
Wasseranlage. Im Notfall ist der Zutritt auch ohne Kenntnisnahme des Pächters zu den Verteilerkästen zulässig.
Aushänge des Vorstandes bekannt gegeben.
Alle Pächter haben jährlich in der Zeit vom 05. Bis zum 15.September ihren Wasser-und Energieverbrauch zu ermitteln, ihn auf der Karteikarte festzuhalten und mit Unterschrift zu bestätigen und diesen dann bis spätestens 20.September an den Vorstand bzw. an einen Beauftragten zu übergeben.
Der Energie und Wasserstand kann auch per E-Mail (in dieser Zeit) übermittelt werden. Bei Nichtabgabe bzw., nicht fristgemäßer Abgabe des ausgefüllten Nachweises oder Nachricht werden pauschal 100 € für Wasser und 100 € für Elektroenergie in Rechnung gestellt.
Ferner wird ein Pauschbetrag von 100 € erhoben bei Ausbau der Wasseruhr, vor dem Ende des Abstellens der Wasserversorgung der Hauptleitung.
Der Vorstand des Gartenvereins ist berechtigt, den Bezug von Elektroenergie und Wasser zu unterbinden und den Anschluss zu sperren. Dies ist möglich bei:
Neben den in der EWO festgelegten Gebühren können dem Gartenbesitzer nachfolgende Arbeitsleistungen in Rechnung gestellt werden:
Des Weiteren sind auch folgende Sanktionen möglich:
Diese Ordnung wurde am 27.09.2012 von der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen.
Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.