KGV „Reichsbahn Verl. Freiimfelder Str.“e.V. 06112 Halle/Saale, Verl. Freiimfelder Str. 10
„KGV Reichsbahn Verl. Freiimfelder Str.“ e.V.
Gartenordnung
Diese Gartenordnung
ist verbindlich für alle Mitglieder des Vereins und regelt, wie sich der Kleingärtner in einer gemeinschaftlichen Anlage einzugliedern hat. Sie ist Bestandteil des Kleingartenpachtvertrages.
Ziele und Aufgaben
des Kleingartenwesens werden nur dann verwirklicht, wenn die Kleingärtner gemeinschaftlich zusammenarbeiten, aufeinander Rücksicht nehmen, die Anlage und ihre Parzellen ordnungsgemäß im Sinne des Bundeskleingartengesetzes bewirtschaften und pflegen, sowie damit zur Gestaltung und Erhaltung einer gesunden naturnahen Umwelt beitragen.
Die Kleingartenanlagen sind Bestandteil des öffentlichen Grüns und sollen ein naturschönes Bild bieten, dem sich auch die Gestaltung des Einzelgartens einzufügen hat. Sie ist als Gemeinschaftsanlage einzurichten, zu nutzen und der Allgemeinheit als Begegnungs-und Erholungsstätte zugänglich zu machen.
Grundsätze der Kleingärtnerischen Nutzung
Das Hauptwesensmerkmal des Kleingartens ist die kleingärtnerische Nutzung wie sie im §1 des Bundeskleingartengesetzes benannt ist.
Mit dieser Bestimmung wird die Funktion des Kleingartens als Nutz- und Erholungsgarten festgeschrieben. Die Erzeugung von Gemüse, Obst und anderen pflanzlichen Kulturen für den Eigenbedarf ist notwendiger Bestandteil der kleingärtnerischen Nutzung. Waldbäume fallen nicht darunter!
Anzustreben ist eine Nutzung mit
* 1/3 als Nutzgarten
* 1/3 als Ziergarten
* 1/3 als Laube, Terrasse und Rasen.
Die Kleintierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung.
Die kleingärtnerische Nutzung muss überwiegen.
Seniorengarten
Diesen kann der Kleingärtner schriftlich beim Vorstand beantragen, wenn er älter als 70 Jahre oder zu 50% körperlich eingeschränkt ist. Dies betrifft aber nur Alleinnutzer eines Gartens. Maximal 10% der Parzellen der Gartenanlage dürfen als Seniorengarten ausgewiesen werden. Damit wird in der Bewirtschaftung unserer Gartenanlage eine entstehende Monokultur entgegengewirkt. Der Pächter ist von der 1/3 Regelung befreit, hat aber dafür Sorge zu tragen, dass sein Garten Unkrautfrei bleibt. Der Vorstand entscheidet nach dem Datum des Eingangs des Antrages.
Die Erholungsnutzung
darf der Gewinnung von Gartenerzeugnissen nicht übergeordnet sein.
Mindesten ein Drittel der Gesamtfläche ist für die Erzeugung von Gemüse, Obst und anderen Gartenerzeugnisse vorzusehen. Höchstens ein weiteres Drittel kann aus Rasenflächen und Zierpflanzungen bestehen. Die Rasenfläche darf aber 10% der Gesamtfläche nicht überschreiten.
Errichtung und Rekonstruktion von baulichen Anlagen
Vor Errichtung bzw. Rekonstruktion jeglicher baulichen Anlagen sind die betreffenden Maßnahmen schriftlich beim Vorstand zu beantragen (Zeichnung mit Maßangaben beifügen).
Der Vorstand prüft, unter Beachtung der Rechtsvorschriften, die Anträge und erteilt schriftlich die Zustimmung/Ablehnung bzw. erteilt notwendige Auflagen.
Bei Verstößen der Bebauung von Kleingärten hat der Verpächter wegen vertragswidrigen Gebrauch der Pachtsache einen Rückbau- bzw. Beseitigungsanspruch (gemäß §500 BGB).
Mit der Bauausführung darf erst nach schriftlicher Genehmigung des Antrages durch den Vorstand begonnen werden. Für die Bearbeitung wird eine Gebühr erhoben.
Gartenlauben
Gartenlauben mit einer maximalen Grundfläche von 24 m² einschließlich überdachter Freisitze und mit folgenden Höhenbegrenzungen
-Satteldach Firsthöhe 3,50 m; Traufhöhe 2,25 m
- bei Pultdächern mittlere Höhe 2,40 m, sind erlaubt.
Gewächshäuser
Die Errichtung eines Gewächshauses im Garten bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Vereinsvorstandes. Bei Gartenaufgabe bleibt das Gewächshaus ohne Bewertung. Die Größe darf 6m² nicht überschreiten. Der Abstand zur Gartengrenze und zur Laube muss mindestens 1m betragen. Bei zweckentfremdeter Nutzung verliert die erteilte Genehmigung ihre Gültigkeit. Das Gewächshaus ist dann nach schriftlicher Aufforderung innerhalb 4 Wochen restlos zu entfernen. Pro Parzelle darf nur 1 Gewächshaus errichtet werden.
Komposthaufen
Der Abstand zur Gartengrenze hat mindestens 0,5 m zu betragen, ebenso ist ein Mindestabstand zur Sitzfläche zum Nachbargarten von 3 m einzuhalten.
Gartenteiche
Gartenteiche und Feuchtbiotope mit einer Oberfläche bis 5 m² und einer Tiefe bis 0,80 cm sind erlaubt. Betonierte Becken sind nicht erlaubt. Die Sicherung obliegt dem Pächter.
Badebecken
Badebecken mit folgenden Höchstmaßen sind zulässig:
Grundfläche 10 m², Durchmesser 3,50 m, Höhe 1 m, das Becken darf nicht in das Erdreich eingelassen werden.
Pergolen
Bei Errichtung von Pergolen und Anpflanzung von lebenden Hecken (Lebensbäume) ist ein Mindestabstand von 1,50 m zum Nachbarn und einer maximalen Länge von 10 m bei einer Breite 0,60 m und 2 m Höhe zu gewährleisten.
Sichtschutz
Sichtschutz bis max. 2m Höhe und einer Fläche von 10 m² ist erlaubt.
Die Kosten für die Herstellung und Instandhaltung von Versorgungsleitungen (wie Wasser und Strom) trägt der Kleingärtner selbst. Er ist Verantwortlich für die Ordnungsmäßigkeit seiner Elektrik und Wasseranlagen, sowie für die Eichung der Messgeräte und Meldung an das Eichamt. Mit Zustimmung des Vorstandes können die Kleingärtner Anschlussleitungen auf ihre Kosten in den Gärten und in den Anlagen fachgerecht verlegen lassen.
Einfriedung, Wege und Gemeinschaftsanlagen des KGV
Die Außengrenzen der Kleingartenanlage sowie die Begrenzung der Hauptwege in der Gartenanlage, können mit lebenden Hecken/Büschen gestaltet werden. Die Zaun Höhe innerhalb der Gartenanlage ist auf 1,20 m zu begrenzen.
Die Pflege und Instandhaltung der Wege vor jedem Garten erfolgt durch den jeweiligen Gartenfreund. Befindet sich sein Garten an der Außenseite der Gartenanlage betrifft dies auch diesen Weg bzw. Straße.
Am Außenzaun ist durch die Pächter ein Randstreifen von 1,50 m mit zu pflegen bzw. die halbe Wegbreite.
Zur zeitweiligen Lagerung von Material aller Art außerhalb des Kleingartens aber auch innerhalb der Kleingartenanlage ist die Zustimmung des Vorstandes einzuholen.
Dieser entscheidet über den Zeitraum und Bedingungen der Lagerung. Die Lagerung darf grundsätzlich nicht zur Behinderung Anderer oder zur Verschmutzung der Gemeinschaftsanlagen führen.
Anschlagtafeln, Kinderspielplatz, Absperrschächte, sowie Hinweisschilder usw. unterstehen dem besonderen Schutz aller Gartenfreunde.
Festgestellte Schäden müssen sofort dem Vorstand gemeldet werden.
Gehölze- Obstgehölze
Aus der kleingärtnerischen Nutzung, den Standortansprüchen der Obstgehölze und wegen der engen Nachtbarschaft ergeben sich Einschränkungen bei der Gehölzauswahl.
Die geeignete Form ist der Niederstamm-Obstbaum. Obsthochstämme sollten nicht angepflanzt werden, da sie nicht nur in der Pflege schwierig sind, sondern den Garten zu sehr beschatten. Es ist mindestens 1 Baum je 100 m² zu pflanzen.
Der Pflanzenabstand von der Grenze beträgt bei Kern- und Steinobst mindesten 2 m, bei Beerenobst (Himbeeren) 0,50 m.
Die Neuanpflanzung von Haselnuss, Nadelgehölzen, Holunder und Walnuss ist in den Gärten/Parzellen wegen des erhöhten Platzbedarfes nicht erlaubt. Laub und Nadelbäume stehen im Widerspruch zum Gebot der kleingärtnerischen Nutzung und sind deshalb in den Gärten nicht gestattet.
Ruhe, Ordnung und Sauberkeit
Der Pächter ist verpflichtet, auf Einhaltung von Ruhe, Ordnung, Sauberkeit und Sicherheit in der gesamten Kleingartenanlage durch sich, seine Angehörigen und Gäste zu achten. Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist während der Ruhezeiten sowie an Sonn- und Feiertagen verboten.
Ruhezeiten mit Bezug auf die Gefahrenabwehr VO der Stadt Halle, sind
Montags – samstags 13:00 bis 15:00 Uhr und 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr
Sonn-und feiertags ganztätig.
Der Kleingarten muss mit der vom Weg aus deutlich sichtbaren Kleingartennummer gekennzeichnet sein.
Tonwiedergabegeräte sind so zu betreiben, dass keine Störungen für die Nachbarn entstehen. Der Pächter ist dafür verantwortlich, dass sich seine Angehörigen und Besucher an diese Bestimmungen halten.
Das Fahren mit dem Fahrrad innerhalb der Anlage ist untersagt.
Auf Grund der Gefährdung von Mensch, Tier und Sachwerten ist die Benutzung von Schusswaffen aller Art innerhalb der Kleingartenanlagen, auch zur Schädlingsbekämpfung nicht gestattet.
Das Räuchern darf zu keiner nachbarschaftlichen Belästigung führen.
Hunde sind im Vereinsgelände auf Wegen und anderen Flächen an der Leine zu führen und von Spielplätz fern zu halten.
Verschmutzungen der Gemeinschaftsanlagen durch Hundekot usw. sind vom Tierhalter sofort zu beseitigen.
Die Kleingartenanlagen sind in der Hauptnutzungszeit (April bis September) der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Eingangstore sind in der Zeit von 20.00 – 8.00 Uhr zu verschließen!
Umwelt schützende Maßnahmen
Die in den Rechtsvorschriften der Pflanzenabfallentsorgung vorgeschriebenen Regelungen sind beim Verbrennen pflanzlicher Abfälle zu befolgen. Erlaubt ist nur das Verbrennen mit Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde.
Der Kleingärtner ist außerdem verpflichtet, alle von der Behörde (Pflanzenschutzamt) angeordneten Pflanzenschutzmaßnahmen zu befolgen.
Grundsätzlich sind alle pflanzlichen Abfälle zu kompostieren und die organischen Substanzen somit dem Boden wieder zuzuführen, so dass eine mineralische Düngung der Gartenfläche weitgehend überflüssig wird.
Die Kompostanlage darf keine Belästigung ergeben.
Ungeklärtes Abwasser und sonstige zur Verunreinigung führende Stoffe dürfen nicht inner- und außerhalb der Kleingartenanlagen in den natürlichen Kreislauf eingeleitet werden.
Abfallablagerungen aller Art in und um die Kleingartenanlagen sind nicht erlaubt!
Sie stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und werden dementsprechend geahndet.
Bestandsschutz
GEMEINSCHAFTSLEISTUNGEN
Zu den vom Verein angeordneten Gemeinschaftsleistungen, insbesondere zur Errichtung und Unterhaltung von Gemeinschaftseinrichtungen, sind alle Pächter verpflichtet. Der Verein kann in besonderen Fällen Ausnahmen gestatten.
Die Pächter sind verpflichtet, die vom Vorstand beschlossenen Arbeitsleistungen in der festgelegten Stundenzahl zu erbringen oder in Ausnahmefällen durch Dritte ordnungsgemäß erbringen zu lassen.
Erfüllt der Pächter seine genannten Verpflichtungen nicht, so ist der Verein
berechtigt, für jede nicht geleistete Arbeitsstunde einen Betrag zu erheben, dessen Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Auf Antrag kann der Vorstand in besonders gelagerten Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen zulassen.
Der Verpächter haftet nicht für einen aus dem Bestand, der Benutzung oder dem Betrieb der gesamten Kleingartenanlage dem Pächter oder einem Dritten entstandenen Schaden. Er haftet insbesondere auch nicht für die Beschaffenheit des Bodens des Kleingartens. Der Pächter haftet dafür, dass an den bestehenden Anlagen und Einrichtungen der Kleingartenanlage keine Änderungen und Beschädigungen vorgenommen werden. Bei Verstößen ist der Verpächter, unbeschadet auf das Recht der Kündigung berechtigt, den früheren Zustand auf Kosten des Pächters wieder herstellen zu lassen. Der Pächter haftet für jedes Verschulden, auch seiner Familienmitglieder und Besucher, die seinen Garten betreten. Er verpflichtet sich den Verpächter schadlos zu stellen, falls dieser deswegen von Dritten in Anspruch genommen wird. Es ist Sache des Pächters ausreichende Versicherungen abzuschließen.
Auswahl der wichtigsten Wirtspflanzen für Pflanzenkrankheiten und Schädlinge an Obstgehölzen, die nicht im Kleingarten gepflanzt werden dürfen:
Deutscher Name |
Botanischer Name |
Pflanzenkrankheit/Schädling |
|
|
|
Felsenbirne |
Amelanchier Medik. |
Feuerbrand |
Zier-und Scheinquitte |
Chaenomeles Lindl |
Feuerbrand |
Zwerg-und Felsenmispel |
Cotoneaster |
Feuerbrand |
Weiß-und Rotdorn |
Crataegus L. |
Feuerbrand |
Feuerdorn |
Pyracantha M. Roem. |
Feuerbrand |
Eberesche |
Sorbus L. |
Feuerbrand |
Lorbeermispel |
Stranvaesia Lidl. |
Feuerbrand |
Zierbirne |
Pyrus |
Feuerbrand |
Sadebaum |
Juniperus sabina u.a. |
Birnengitterrost/Wacholderrost |
Schlehe |
Prunus spinosa |
Scharkakrankheit |
Mandelbäumchen |
Prunus tribola |
Monila |
Weiden, Korkenzieherweide |
Salix-Arten |
Weidenbohrer |
Buche |
Fagus |
Bleiglanz |
Waymontskiefer |
Pinaceae |
Säulenrost |
Ulmen |
Ulmus |
Wurzelläuse |
|
|